Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Pensionsaufnahmevertrag

I. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich nur für Pensionsaufnahmeverträge sowie für alle Leistungen der Pension für den Übernachtungsgast. Der Verwendung der AGB des Gastes wird ausdrücklich widersprochen. Die Geltung der AGB des Gastes setzt stets eine entsprechende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung voraus.

II. Vertragsabschluss

1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Annahme des Unternehmens ein Pensionsaufnahmevertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) zustande. Dem Unternehmen steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail/ Fax) oder schlüssig durch Leistungserbringung anzunehmen.

2. Vertragspartner sind das Unternehmen und der Übernachtungsgast. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er dem Unternehmen gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, solange nicht der Gast schriftlich oder durch tatsächliche Inanspruchnahme der gebuchten Leistung bestätigt, dass die Buchung für ihn vorgenommen wurde. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeine Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.

3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. III. Leistungen, Preise, Zahlung 1. Das Unternehmen ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Unternehmens zu bezahlen. Dies gilt auch für die vom Gast oder vom Besteller veranlassten Leistungen und Auslagen des Unternehmens gegenüber Dritten. 3. Soweit die Parteien nichts gegenteiliges schriftlich vereinbaren, schließen die vereinbarten Preise die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer und das Bediengeld ein. Nicht enthalten in den Preisen sind etwaige sonstige Steuern und öffentliche wie z.B. Kurtaxen, Kulturförderabgaben (sog. „Bettensteuer“) u.a. Die genannten Abgaben hat der Gast zusätzlich zu tragen.

4. Die Preise können vom Unternehmen auch dann geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Unternehmens oder der gebuchten Aufenthaltsdauer wünscht und das Unternehmen dem zustimmt.

5. Rechnungen des Unternehmens sind sofort nach Zugang ohne Abzüge zahlbar. Werden dem Übernachtungsgast ausnahmsweise Rechnungen nicht am Abreisetag übergeben, sondern ihm zugeschickt, gelten diese spätestens 3 Tage nach ihrer Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Gast, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei einem, vom Gast zu vertretendem Zahlungsverzug, ist das Unternehmen berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr unter Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Dem Unternehmen bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Unternehmen eine Mahngebühr von € 10‚- erheben.

6. Das Unternehmen ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100 % der gesamten Zahlungsverpflichtung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Unternehmen ist ferner berechtigt, die während des Aufenthaltes des Gastes im Unternehmen aufgelaufenen Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Zwischenrechnung berechtigt das Unternehmen, alle weiteren Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.

7. Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Unternehmens aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt des Gastes, Stornierung, Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels

1. Das Unternehmen räumt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen, soweit der Vertrag im Einzelfall nicht Abweichendes regelt:

a) Im Falle des Rücktritts eines Gastes von der Buchung hat das Unternehmen Anspruch auf angemessene Entschädigung.

b) Das Unternehmen hat die Wahl, gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Rücktrittspauschale beträgt 80% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass dem Unternehmen kein Schaden oder der dem Unternehmen entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.

c) Sofern das Unternehmen die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max. die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Unternehmen zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der vom Unternehmen ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Unternehmen durch anderweitige Verwendungen der Unternehmensleistungen erwirbt.

2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.

3. Hat das Unternehmen dem Gast im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das Unternehmen keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Unternehmen. Der Gast muss den Rücktritt schriftlich erklären. Eine Mitteilung per Fax oder E-Mail genügt dieser Schriftform.

V. Rücktritt des Unternehmens

1. Sofern dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist das Unternehmen ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Unternehmens die Buchung nicht endgültig bestätigt.

2. Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 6 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist das Unternehmen ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Zudem ist das Unternehmen berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls

• höhere Gewalt oder andere vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; oder

• Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden; oder

• das Unternehmen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Unternehmensleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit; oder

• das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Unternehmens zuzurechnen ist; oder

• eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Ziffer 2 Abs. 3 vorliegt; oder

• ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt; oder

• das Unternehmen von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Übernachtungsgastes nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Unternehmens nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Unternehmens gefährdet erscheinen; oder

• der Gast über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat; oder

• ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

4. Das Unternehmen hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich durch von ihm unterschriebenen Brief, ein entsprechendes Fax oder durch email in Kenntnis zu setzen. Diese Schriftform gilt nicht für den Rücktritt gem. Ziff. VI Abs. 3.

5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.

VI. An- und Abreise

1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Unternehmen hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, wenn er dies nicht vorherschriftlich mit dem Unternehmen vereinbart hat. Eine Mitteilung per Fax oder E-Mail genügt dieser Schriftform.

3. Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 19:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Unternehmen das Recht, gebuchte Zimmer nach 19:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Unternehmen steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Unternehmen spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Unternehmen über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es frei, dem Unternehmen nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VII. Haftung des Unternehmens, Verjährung

1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Unternehmens auftreten, wird sich das Unternehmen auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Gast schuldhaft, einen Mangel dem Unternehmen anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.

2. Das Unternehmen haftet dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

3. Soweit eine Haftungsbeschränkung gesetzlich zulässig ist, haftet das Unternehmen für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmens, Sie gilt nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden.

5. Für eingebrachte Gegenstände des Gastes haftet das Unternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55, 701 ff. BGB. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Gast nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Unternehmen schriftlich Anzeige erstattet. Wird ein Schaden an eingebrachten Sachen vom Gast bereits vor dem Verlassen des Unternehmens festgestellt, hat er diesen unverzüglich dem Rezeptionspersonal mitzuteilen.

6. Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Unternehmens. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung von auf dem Unternehmensgrundstück abgestellten oder rangierten Kraftfahrzeugen, deren Inhalten und von lebenden Tieren haftet das Unternehmen nicht, soweit das Unternehmen, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Unternehmensgrundstücks gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden.

7. Weckaufträge werden vom Unternehmen mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Ausführung eines Weckauftrages, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.

8. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Unternehmen übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind ausgeschlossen. Das Unternehmen ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.

9. Schadensersatzansprüche des Gastes verjähren spätestens nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Gast Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Die Verjährung tritt bereits nach zwei Jahren ein, wenn der Gast die Buchung über einen Veranstalter vorgenommen hat. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmens beruhen. VIII. Haftung des Gastes Der Gast haftet dem Unternehmen für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch einen vom Gast eingeladenen Dritten, verursacht werden.

IX. Schlussbestimmungen

1. Neben diesen AGB sind die gesonderten Hinweise zum Datenschutz Vertragsbestandteil. Das Unternehmen gibt die Buchungsdaten in eine zentrale Datenbank ein.

2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Unternehmensaufnahme können nur schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

3. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Unternehmens.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Unternehmens. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Betreibergesellschaft. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.

5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Unternehmensaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahekommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden sein sollten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.